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Über uns

Qualität und Transparenz in der Pflege

Pflegebedürftige Menschen haben einen Anspruch auf gute Pflege – und gute Pflege muss erkennbar sein.
Eine Reihe von Maßnahmen dient dazu, Qualität und Transparenz in der Pflege zu verbessern und bestehende Mängel zu beseitigen.

Expertenstandards

Um die Qualität in der Pflege für Pflegebedürftige und Angehörige zu verbessern, werden auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter Verfahren (einschließlich Erprobungen) sogenannte Expertenstandards entwickelt. Sie konkretisieren den allgemein anerkannten Stand der medizinisch¬pflegerischen Erkenntnisse zu einem jeweils wichtigen Pflegethema. Derzeit liegen folgende Expertenstandards vor: Dekubitusprophylaxe in der Pflege; Entlassungsmanagement in der Pflege; Schmerzmanagement in der Pflege bei akuten Schmerzen; Schmerzmanagement in der Pflege bei chronischen Schmerzen; Sturzprophylaxe in der Pflege; Förderung der Harnkontinenz in der Pflege; Pflege von Menschen mit chronischen Wunden; Ernährungsmanagement zur Sicherung und Förderung der oralen Ernährung in der Pflege. Ein neuer Expertenstandard „Erhaltung und Förderung der Mobilität“ wird vor seiner Einführung zunächst überarbeitet und wissenschaftlich erprobt. Verbraucherfreundliche Darstellungen der Expertenstandards zur Dekubitusprophylaxe (Maßnahmen zur Vorbeugung eines Druckgeschwüres) und zur Sturzprophylaxe sind auf der Internetseite der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) zu finden.

Qualitätsprüfungen

Im Vordergrund der Überprüfung von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten steht die Ergebnisqualität, geprüft wird aber auch die Abrechnung der Leistungen. Das bedeutet: Die Prüferinnen und Prüfer des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (Prüfdienst der PKV) bewerten nicht nur die Aktendokumentation, sondern konzentrieren sich bei der Prüfung auch und besonders auf den Pflegezustand der Menschen.
Sie schauen sich genau an, ob und wie die eingeleiteten Pflegemaßnahmen wirken und ob es Hinweise auf Pflegedefizite gibt – wie etwa Druckgeschwüre oder Mangelernährung. Außerdem berücksichtigen sie bei der Bewertung des Heims auch die Zufriedenheit der pflegebedürftigen Menschen.

Werden die Prüfungstermine vorher angekündigt?

Alle Pflegeheime und ambulanten Pflegedienste werden regelmäßig einmal im Jahr (Regelprüfung) vom MDK, vom Prüfdienst der PKV oder von einer beziehungsweise einem beauftragten Sachverständigen geprüft. Grundsätzlich werden alle Prüfungen in stationären Pflegeeinrichtungen unangemeldet durchgeführt. Qualitätsprüfungen in ambulanten Pflegeeinrichtungen sind am Tag zuvor anzukündigen. Mit dem Start des neuen stationären Qualitätssystems zum 1. November 2019 werden zukünftig auch die Regelprüfungen von Pflegeheimen einen Tag im Voraus angekündigt.

Gibt es zusätzliche Anlassprüfungen bei Beschwerden?

Bei konkreten Anhaltspunkten für eine mangelnde Qualität in ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen, die sich zum Beispiel infolge von Beschwerden und Hinweisen von Pflegebedürftigen und Angehörigen an die Pflegekasse ergeben haben, kann die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder den Prüfdienst der PKV beauftragen, unangemeldete Anlassprüfungen durchzuführen.
Zudem können die Landesverbände der Pflegekassen künftig bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Abrechnungsverhalten, selbst oder durch von ihnen bestellte Sachverständige Abrechnungsprüfungen durchführen.

Prüfinstanzen

Im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Qualität in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.

Was ist der Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung (PKV)?

Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. vertritt die allgemeinen Interessen der privaten Krankenversicherung, der privaten Pflegeversicherung sowie seiner Mitgliedsunternehmen. Der Prüfdienst der PKV übernimmt die gleichen Aufgaben wie der MDK und ist mit den gleichen Befugnissen ausgestattet, um an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Qualitätsanforderungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XI) erfüllen.

Welche Rolle spielen der MDK und der Prüfdienst der PKV bei der Qualitätsprüfung?

Der MDK und der Prüfdienst der PKV überprüfen im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen die Qualität von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten. Die Landesverbände der Pflegekassen vergeben jährlich zehn Prozent der Prüfaufträge – das entspricht circa 2.400 Pflegeeinrichtungen – an den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (Prüfdienst der PKV).

MDK und der Prüfdienst der PKV bewerten jedoch nicht nur die Ergebnisqualität. Sie haben auch die Aufgabe, Einrichtungen in Qualitätsfragen zu beraten und Empfehlungen abzugeben, wie Qualitätsmängeln vorzubeugen ist.

Welche Rolle spielt die Heimaufsicht?

Die stationären Pflegeeinrichtungen werden nicht nur durch den MDK oder den Prüfdienst der PKV geprüft und beraten. Auch die Heimaufsichtsbehörden in den Bundesländern überwachen und beraten diese durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. Die Inhalte und die Durchführung dieser Prüfungen sind in den jeweiligen Bundesländern gesetzlich geregelt.

Veröffentlichung von Prüfergebnissen

Bei der Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes oder einer stationären Pflegeeinrichtung können die Ergebnisse der Qualitätsprüfung der jeweiligen Pflegeeinrichtung eingesehen werden. Sie werden, so ist es gesetzlich vorgeschrieben, in sogenannten Transparenzberichten verbraucherfreundlich und kostenfrei veröffentlicht, beispielsweise im Internet oder im Pflegestützpunkt. Die Transparenzberichte sollen auch in den Pflegeeinrichtungen an gut sichtbarer Stelle, etwa im Eingangsbereich der Einrichtung, mit dem Datum der letzten MDK­Prüfung oder des Prüfdienstes der PKV, mit einer Zusammenfassung der aktuellen Prüfergebnisse sowie mit einer Einordnung des Prüfergebnisses ausgehängt werden.

Was sind die Pflegenoten und was wird bei der Prüfung bewertet („Pflege-TÜV“)?

Die Prüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (Prüfdienst der PKV) werden inhaltlich in verschiedene Bereiche eingeteilt. Als Ergebnis werden die sogenannten Pflegenoten vergeben, bestehend aus mehreren Teilnoten sowie einer Gesamtbewertung.

In Pflegeheimen werden vier Teilbereiche untersucht:

  • Pflege und medizinische Versorgung der beziehungsweise des Versicherten,
  • Umgang mit demenzkranken Bewohnern,
  • Betreuung und Alltagsgestaltung,
  • Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene.

Bei ambulanten Pflegediensten werden Teilnoten in drei Bereichen vergeben:

  • pflegerische Leistungen,
  • ärztlich verordnete pflegerische Leistungen,
  • Dienstleistung und Organisation.

Ergänzt werden diese Prüfergebnisse jeweils durch eine Heimbewohner­- beziehungsweise Kundenbefragung. Die Noten hierfür werden separat ausgewiesen. Darüber hinaus werden auch die Informationen darüber, wie in einer stationären Pflegeeinrichtung die haus-, fach­ und zahnärztliche sowie die Arzneimittelversorgung geregelt sind, veröffentlicht und kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die vergebenen Pflegenoten sind auf folgenden Internetseiten abrufbar:

  • Pflegeheimnavigator (AOK)
  • Pflegefinder (BKK)
  • Pflegekompass (Knappschaft, LSV, IKK)
  • Pflegelotse (vdek – Verband der Ersatzkassen)

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bertelsmann-Stiftung „Weisse Liste“ und auf Heimverzeichnis.de.

Neue Qualitätssysteme

Zentraler Maßstab für eine gute Pflegeeinrichtung muss eine hochwertige Pflege sein, die nach den neuesten pflegefachlichen Erkenntnissen geleistet wird. Das genau bilden die bisherigen Pflegenoten nicht gut genug ab.  Deshalb wird der „Pflege-TÜV“ mit Unterstützung der Wissenschaft grundsätzlich überarbeitet.

Die Selbstverwaltungspartner in der Pflege wurden verpflichtet, ein neues wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur Messung und Darstellung von Qualität – unter maßgeblicher Berücksichtigung der Ergebnisqualität – zu entwickeln beziehungsweise einzuführen.

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG), das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, wurde der Startpunkt zur Einführung des neuen stationären Qualitätssystems bestimmt. Die neu konzipierten Qualitätsprüfungen für Pflegeheime finden ab dem 1. November 2019 Anwendung. Zudem erfassen und übermitteln alle vollstationären Pflegeheime ab dem 1. Oktober 2019 erstmals selbst regelmäßig Qualitätsdaten anhand von zehn pflegewissenschaftlich entwickelten Ergebnisindikatoren.

Um die Pflegeeinrichtungen bei den Vorbereitungen zur Erfassung der Qualitätsdaten zu unterstützen, wurden im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit einheitliche Schulungsunterlagen erstellt (Download, PDF-Datei: 838 KB).

Zusätzliche Informationen sind über die Homepage der Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege verfügbar. (Der Qualitätsausschuss ist das gesetzliche Entscheidungsgremium der Pflegeselbstverwaltung für Aufgaben in der Qualitätsentwicklung.) Dort sind auch die Ergebnisse der wissenschaftlichen Ausarbeitung des neuen Prüfverfahrens und der neuen Qualitätsdarstellungen, sowie die neuen „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege“ zu finden.

Verfahren bei Qualitätsmängeln

Zeigt der Qualitätsbericht Mängel auf, bestehen gegenüber den Einrichtungen Sanktionsmöglichkeiten. Es gibt ein abgestuftes Instrumentarium: Die Landesverbände der Pflegekassen entscheiden auf Grundlage des Prüfberichts des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) beziehungsweise des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (Prüfdienst der PKV) und nach Anhörung der Pflegeeinrichtung, ob und welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um die festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Pflegekassen erteilen dem Träger der Einrichtung dazu einen Mängelbescheid und setzen ihm zugleich eine zeitliche Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Wenn die Leistungen einer Pflegeeinrichtung nicht der erforderlichen Qualität entsprechen, verletzt sie ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten. Ist dies der Fall, sind die vereinbarten Pflegevergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen.

Kann Pflegeheimen gekündigt werden?

Werden die Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrages von der Einrichtung nicht mehr erfüllt, können die Landesverbände der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe den Versorgungsvertrag ganz oder teilweise kündigen. Näheres zu den Vertragsvoraussetzungen wie auch zu deren Erfüllung wird künftig als Bestandteil der jeweiligen Landesrahmenverträge geregelt sein. Voraussetzung der Kündigung ist, dass die Landesverbände der Pflegekassen und der zuständige Träger der Sozialhilfe überzeugt sind, dass die Pflegeeinrichtung die Anforderungen auf Dauer nicht erfüllen kann und wird. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Versorgungsvertrag auch ohne Einhaltung einer Frist – also mit sofortiger Wirkung – gekündigt werden. Voraussetzung ist, dass die Pflichtverletzung der Pflegeeinrichtung derart gravierend ist, dass den Landesverbänden der Pflegekassen und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe ein Festhalten am Versorgungsvertrag nicht zumutbar ist.

Abrechnungsprüfungen

Um Abrechnungsbetrug wirksamer zu verhindern, wurden schon mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz die Kontrollmöglichkeiten der Pflegekassen ausgeweitet: So wurde klargestellt, dass der MDK und der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (Prüfdienst der PKV) Anlasskontrollen auch in der ambulanten Pflege unangemeldet durchführen können. Zudem wurde eine Pflichtprüfung der Abrechnungen durch den MDK und den Prüfdienst der PKV eingeführt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz erhielt die gesetzliche Krankenversicherung ein systematisches Prüfrecht für Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen. In die Stichproben bei den Qualitätsprüfungen von Pflegediensten werden zudem auch Personen einbezogen, die allein Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten.

Eine zentrale Rolle bei der Aufdeckung von Abrechnungsbetrug nehmen die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen ein, die infolge des GKV-Modernisierungsgesetzes von 2003 bei Krankenkassen, Pflegekassen und Kassenärztlichen Vereinigungen eingerichtet wurden.

Diese haben Fällen und Sachverhalten nachzugehen, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Pflegekasse oder des jeweiligen Verbandes hindeuten. Jede Person kann sich – auch anonym – an diese Stellen mit Hinweisen wenden. Diese Stellen haben den Hinweisen nachzugehen wenn sie aufgrund der einzelnen Angaben oder der Gesamtumstände glaubhaft erscheinen. Gegebenenfalls haben sie die zuständige Staatsanwaltschaft zu informieren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen am 4. Juni 2016 wurden diese Stellen darüber hinaus dazu verpflichtet, einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch untereinander unter geeigneter Beteiligung der berufsständischen Kammern sowie der Staatsanwaltschaften durchzuführen.

Zusätzliche Betreuungskräfte

Für mehr Qualität in der stationären Pflege sorgt eine verbesserte Betreuungsrelation bei den sogenannten zusätzlichen Betreuungskräften, die mit den Pflegebedürftigen spazieren gehen, Gespräche führen oder ihnen vorlesen – und damit dazu beitragen, dass Versicherte, die voll- oder teilstationär gepflegt werden, mehr Zuwendung erhalten und besser am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können. Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz ist das Verhältnis von Betreuungskraft und Anzahl an Pflegebedürftigen von 1 zu 24 auf 1 zu 20 angehoben worden. Damit konnte die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in voll-und teilstationären Pflegeeinrichtungen mittlerweile auf rund 60.000 Betreuungskräfte erhöht werden. Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung durch diese zusätzlichen Betreuungskräfte haben Versicherte aller Pflegegrade. Die Kosten für dieses zusätzliche Betreuungspersonal werden vollumfänglich durch die Pflegekassen getragen.

Bürokratieabbau

Die Pflegedokumentation leistet einen wichtigen Beitrag zur Qualitätssicherung. Doch schon lange wird von Pflegekräften und Angehörigen der hohe bürokratische Aufwand im Pflegealltag beklagt. Mit der Einführung eines neuen Konzepts zur Pflegedokumentation wird hier Abhilfe geschaffen. Künftig können die Pflegeeinrichtungen überflüssigen Dokumentationsaufwand vermeiden und somit die Pflegekräfte entlasten. Dadurch lässt sich wieder mehr Zeit für die eigentliche Pflege gewinnen.

Für die Entbürokratisierung der Pflegedokumentation wurde gemeinsam mit Expertinnen und Experten und Praktikerinnen und Praktikern das sogenannte Strukturmodell entwickelt. Mit ihm wird der Dokumentationsaufwand erheblich reduziert, ohne fachliche Qualitätsstandards zu vernachlässigen oder haftungsrechtliche Risiken aufzuwerfen. In einer neuen Strukturierten Informationssammlung (SIS) werden die Wünsche der pflegebedürftigen Person, die Beurteilung der Pflege- und Betreuungsbedarfe durch die Pflegefachkraft sowie die individuellen pflegerelevanten Risiken dokumentiert. Anstelle von schematischen Dokumentationsroutinen setzt das Konzept stärker auf die fachliche Kompetenz der Pflegenden sowie auf geringeren „Schreibaufwand“, zum Beispiel indem vor allem Abweichungen und nicht Standards dokumentiert werden.

Nachdem sich das Strukturmodell in einem umfassenden Praxistest bewährt hatte, erfolgte seit Anfang 2015 die bundesweite Einführung. Das Projekt wurde vom damaligen Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung, Staatssekretär Karl-Josef Laumann, gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Einrichtungs- und Kostenträger sowie der Kommunen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (Prüfdienst der PKV), den Pflegeberufsverbänden sowie den Bundesländern durchgeführt. Bis zum November 2017 hatte sich knapp die Hälfte (47,3 Prozent) der Pflegeeinrichtungen an dem Entbürokratisierungsprojekt beteiligt. Die Arbeit an der Entbürokratisierung der Pflegedokumentation wird ab November 2017 unter Federführung der Leistungserbringerverbände fortgeführt.

Vertragsgestaltung zwischen Pflegeheimen und Pflegekassen

Im Rahmen der Verhandlungen über die Pflegesätze zwischen einer Pflegeeinrichtung und den Kostenträgern ist neben Art, Inhalt und Umfang der Leistungen insbesondere auch die individuell von der Einrichtung benötigte Personalausstattung zu vereinbaren. Nicht nur die Höhe des Pflegesatzes (einschließlich des sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteils) wird bei den Verhandlungen über die stationäre Versorgung zwischen den Vertragspartnern gemeinsam festgelegt, sondern auch die zu erbringende Leistung und ihre Qualitätsmerkmale.

Die Träger der Pflegeeinrichtungen können darüber hinaus für ihre vor Ort organisatorisch miteinander verbundenen Einrichtungen – zum Beispiel einen Pflegedienst, eine Tagespflegeeinrichtung und ein Pflegeheim – einen Gesamtversorgungsvertrag abschließen, der es ihnen beispielsweise ermöglicht, in der Aufbauphase einer neuen Einrichtung oder bei Belastungsspitzen Personal flexibler einzusetzen oder eine quartiersnahe Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen sicherzustellen.

Bezahlung der Pflegekräfte

Die Attraktivität eines Berufs hängt auch mit dem Gehalt zusammen, das sich dort verdienen lässt. Das trifft auch für die Arbeit in der Altenpflege zu. Für die Altenpflege gilt aber auch, wie für andere Berufe, dass die Vereinbarung von Löhnen in die Zuständigkeit der Tarifvertragsparteien fällt. Die Bundesregierung hat jedoch für angemessene gesetzliche Rahmenbedingungen gesorgt, die die Vereinbarung von Tariflöhnen fördern und Lohndumping verhindern:
Pflegemindestlohn: In der Altenpflege gilt bereits seit dem 1. August 2010 ein Mindestlohn, der derzeit 10,55 Euro in den alten beziehungsweise 10,05 Euro in den neuen Bundesländern beträgt und damit über dem allgemeinen Mindestlohn liegt. Er gilt für die Beschäftigten in den Pflegeberufen sowie für die zusätzlichen Betreuungskräfte, soweit sie mindestens 25 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit den Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden. Der Pflegemindestlohn sorgt für eine untere Grenze in der Bezahlung für Menschen, die im Pflegebereich arbeiten, und verhindert damit Lohndumping. Ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einer Pflegekraft ein privater Haushalt oder eine ambulante Wohngemeinschaft, so gilt der allgemeine Mindestlohn. Es ist aber wichtig, darauf hinzuweisen, dass Altenpflegefachkräfte regelmäßig deutlich höhere Löhne als den Mindestlohn erhalten.

Es ist gesetzlich geregelt, dass es einer Pflegeeinrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung möglich sein muss, ihre Aufwendungen zu finanzieren. Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Seit dem 1. Januar 2017 können auch nicht-tarifgebundene Einrichtungen in den Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern einfacher Löhne bis zur Höhe des Tarifniveaus durchsetzen. Pflegekassen und Sozialhilfeträger müssen auch diese künftig grundsätzlich als wirtschaftlich anerkennen und entsprechend finanzieren. Die Kostenträger erhalten auf der anderen Seite ein Nachweisrecht darüber, dass die verhandelte Entlohnung auch tatsächlich bei den Beschäftigten ankommt.
Quelle : Bundesministerium für Gesundheit ( https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/qualitaet-und-transparenz-in-der-pflege.html )